Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder aus. Ihre Daten sind verschlüsselt und unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.
Sie müssen mindestens 12 Monate von Ihrem Ehepartner getrennt leben, damit wir für Sie einen Scheidungsantrag stellen können. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen. Es gilt auch als Trennung, wenn keiner für den anderen Ehepartner Versorgungsleistungen (wie waschen, kochen, einkaufen oder putzen) erbringt und jeder ein eigenes Zimmer bewohnt. Wenn beide Ehepartner die sog. „Trennung von Tisch und Bett" bestätigen, verlangt das Gericht dazu keine weiteren Nachweise.
Diese Informationen benötigt das Familiengericht für Ihren Antrag.
Diese Angaben sind für das Gericht zur Berechnung der Verfahrenskosten notwendig.
Das Gericht berechnet anhand des Nettoeinkommens den Verfahrenswert. Arbeitslosengeld zählt als Nettoeinkommen, Kindergeld nicht. Eine grobe Schätzung reicht aus.
Bei sehr geringem Einkommen oder Sozialhilfebezug – Scheidung dann ggf. kostenlos.
Vielen Dank. Rechtsanwältin Semra Kunduru meldet sich im Durchschnitt innerhalb von 24 Stunden persönlich bei Ihnen und bespricht alle weiteren Schritte mit Ihnen.
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